Dr. Christian Sickinger

Notar in Siegburg

Gründe für eine Beurkundung Ihres Testaments oder Erbvertrages


Ein Erbvertrag muss immer beurkundet werden.

Ein Testament kann handschriftlich errichtet werden oder notariell beurkundet werden. Gleichwohl sprechen gute Gründe dafür, Ihr Testament stets durch einen Notar beurkunden zu lassen.


Rechtliche Beratung durch den Notar

 

Das Erbrecht ist ein durchaus schwieriges Rechtsgebiet, das bestimmte Rechtsbegriffe verwendet, die einem juristischen Laien oftmals nicht geläufig sind. Werden diese Rechtsbegriffe bei der Formulierung des Testaments nicht verwendet oder falsch verwendet, ist der Rechtsstreit nach dem Erbfall vorprogrammiert. Oftmals bestehen auch aufgrund Ihrer persönlichen oder familiären Situation Besonderheiten, die zu berücksichtigen sind und bei denen eine rechtliche Beratung sinnvoll ist.

Daher ist es stets empfehlenswert, zur Errichtung eines Testaments Ihren Notar aufzusuchen und sich beraten zu lassen. Die wesentliche Aufgabe des Notars besteht nicht nur in dem reinen Beurkundungsakt, sondern vor allem auch in der rechtlichen Beratung über den möglichen Inhalt des Testaments oder Erbvertrages. In dem Gespräch mit Ihrem Notar werden Sie erfahren, welche Gestaltungsmöglichkeiten für Sie bestehen und sinnvoll sind. Ihr Notar wird ferner den Text des Testaments oder Erbvertrages in Abstimmung mit Ihnen formulieren, so dass gewährleistet ist, dass die korrekten Rechtsbegriffe verwendet werden und Ihr letzter Wille nach Ihrem Tode auch tatsächlich umgesetzt wird.

 


Kein Erbschein erforderlich

Nach dem Tod des Erblassers benötigen die Erben regelmäßig einen Erbschein zum Nachweis ihres Erbrechts. Die Erteilung eines solchen Erbscheins kann vor allem dann, wenn kein Testament oder ein unklares Testament vorliegt, je nach Einzelfall Wochen oder Monate dauern.

Existiert jedoch ein notariell beurkundetes Testament oder ein notariell beurkundeter Erbvertrag des Erblassers, ist die Erteilung und Vorlage eines Erbscheins regelmäßig nicht erforderlich. In diesem Fall ist es ausreichend, wenn das Testament bzw. der Erbvertrag vom zuständigen Nachlassgericht nach dem Tod des Erblassers eröffnet wird, worüber die Erben alsdann innerhalb kurzer Zeit ein entsprechendes Eröffnungsprotokoll mit einer beglaubigten Abschrift des Testaments bzw. Erbvertrages erhalten. Dieses Eröffnungsprotokoll mit einer beglaubigten Abschrift des notariellen Testaments bzw. Erbvertrages genügt regelmäßig zum Nachweis des Erbrechts Ihrer Erben.

Die Beurkundung eines Testaments oder Erbvertrages durch Ihren Notar ist daher nicht nur für Sie, sondern auch für Ihre Erben empfehlenswert, da sie Ihren Erben die Wartezeit auf den Erbschein erspart und damit nicht zu unterschätzende zeitliche Vorteile mit sich bringt.


Kosten

Wenn Ihr Testament von einem Notar beurkundet wird, müssen Sie hierfür Gebühren an Ihren Notar bezahlen. Gleichwohl kann es gerade auch aus Kostengründen empfehlenswert sein, Ihr Testament beurkunden zu lassen. Da bei einem notariellen Testament oder einem notariellen Erbvertrag Ihre Erben regelmäßig keinen Erbschein benötigen, sparen sich Ihre Erben damit auch die Notar- und Gerichtskosten für die Beantragung des Erbscheins und für die Erteilung des Erbscheins.

Bei der Berechnung der Kostenhöhe wird sowohl für die Beurkundung des Testaments als auch für die Beantragung und Erteilung des Testaments der jeweils aktuelle Wert Ihres gesamten Vermögens bzw. Nachlasses zugrundegelegt. Wenn Sie daher ein Testament bereits in jungen Jahren beurkunden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem Sie möglicherweise noch ein geringes Vermögen haben, sind die Kosten hierfür oftmals erheblich niedriger als die Kosten für die spätere Beantragung und Erteilung eines Erbscheins, wenn Ihr Nachlass dann ggfs. einen sehr viel höheren Wert hat.

Die Beurkundung des Testaments kann daher alles in allem sogar zu einer Kostenersparnis führen.



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