Dr. Christian Sickinger

Notar in Siegburg

Schenkungen und Übertragungen zu Lebzeiten

Spätestens mit dem Tod eines Menschen geht sein gesamtes Vermögen auf seine Erben über. Wer Erbe wird und auf wen damit im Zeitpunkt des Todes das Vermögen übergeht, lässt sich durch ein Testament regeln.

Oftmals besteht jedoch der Wunsch, bereits zu Lebzeiten Vermögensgegenstände auf die Kinder, den Ehegatten oder andere Personen zu übertragen.

Die Motive für eine lebzeitige Übertragung können hierbei sein:

  • die Ausnutzung schenkungssteuerlicher Freibeträge,
  • die einvernehmliche Verteilung des Vermögens unter Mitwirkung der Kinder, um späteren Streit im Todesfall zu vermeiden,
  • die Übertragung eines Baugrundstücks als Starthilfe zum Hausbau,
  • die Herstellung der Vermögensgleichheit zwischen Ehegatten,
  • die Vermeidung des Zugriffs durch Sozialleistungsträger,
  • der Ausschluss oder zumindest die Verringerung von Pflichtteilsansprüchen unliebsamer Dritter.


Bei allen Schenkungen und Übertragungen muss man sich allerdings über eines im Klaren sein: Geschenkt ist geschenkt und kann nicht einfach rückgängig gemacht werden. Wer seinen Kindern zu Lebzeiten ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück überträgt, ist nicht mehr Eigentümer und kann dieses Haus, diese Wohnung und dieses Grundstück selbst nicht mehr verkaufen. Es gehört einem nicht mehr.

Damit muss man aber nicht rechtlos und der Willkür des Erwerbers ausgeliefert sein. Es besteht die Möglichkeit, sich in solchen Schenkungs- und Übertragungsverträgen Rechte vorzubehalten und hierzu detaillierte Vereinbarungen zu treffen. Solche Rechte können insbesondere Wohnungsrechte oder Nießbrauchsrechte sein. Es kann vereinbart werden, dass der Erwerber eine lebenslange monatliche Rente zu zahlen hat. Es können auch für bestimmte Fälle Rückforderungsrechte vorgesehen werden, z.B. wenn der Erwerber verstirbt oder insolvent wird. Ferner kann vereinbart werden, dass der Erwerber den ihm übertragenen Grundbesitz nicht ohne weiteres verkaufen oder beleihen darf. Die diesbezüglichen Vereinbarungsmöglichkeiten sind vielfältig. Daher bedarf es einer eingehenden notariellen Beratung, ob und welche Vereinbarungen im Einzelfall sinnvoll oder sogar notwendig sind oder möglicherweise auch zu vermeiden sind. Bei steuerlichen Überlegungen ist es zudem sinnvoll, auch den Steuerberater einzubeziehen.

Hat man mehrere Kinder und will nur einem Kind etwas übertragen, sollte immer besprochen und geklärt werden, ob und in welcher Form die Geschwister des erwerbenden Kindes berücksichtigt werden. Hierbei kann es ratsam sein, die Geschwisterkinder in die Gestaltungsüberlegungen einzubeziehen und zu besprechen, ob und ggfs. zu welchem Zeitpunkt ein Ausgleich zu erfolgen hat. Spätere Familienstreitigkeiten können so sinnvoll vermieden werden.


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